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Die Deklarationsbestimmungen für gentechnisch veränderte Organismen sind massgebend für die Wahlfreiheit der Landwirte (Futtermittel) sowie der KonsumentInnen (Lebensmittel).
Lebensmittel
Bei Lebensmitteln aus tierischer Produktion besteht aber eine gravierende Lücke. Zur Diskussion steht zudem die Auslobung gentechnikfreier Produkte. Die SAG fordert deshalb den Bundesrat auf, die Deklarationsbestimmungen zu überarbeiten, insbesondere damit
- Lebensmittel aus tierischer Produktion in Bezug auf Gentech-Fütterung deklarationspflichtig sind.
- die Auslobung gentechnikfreier Produkte mit gängigen Begriffen wie „gentechfrei“ möglich ist.
BAG: Beispiele für die Kennzeichnung von GVO-Erzeugnisssen auf der Etikette
Stand Deklaration Schweiz
Deklaration gentechfrei
März 2008
Der Gesetzgeber hat eine Toleranz für geringe Spuren von Material von GVO-Erzeugnissen, die das Bewilligungsverfahren nicht durchlaufen haben, für Lebensmittel eingeführt. Ohne Bewilligung toleriert werden geringe Anteile von Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen, die gentechnisch veränderte Pflanzen sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden, wenn:
a. sie von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren, das mit demjenigen nach VGVL vergleichbar ist, als geeignet für die Verwendung in Lebensmitteln beurteilt worden sind; und
b. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Anteile überschreiten nicht den Wert von 0,5 Massenprozent, bezogen auf die Zutat.
2. Eine Gesundheitsgefährdung kann aufgrund einer Beurteilung durch das BAG nach dem Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden.
3. Geeignete Nachweisverfahren und Referenzmaterialien sind öffentlich verfügbar.
VGVL Art. 6a
August 2007
Mit Eingabefrist bis am 31. August 2007 wurde eine Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) eröffnet. Neu soll eine Toleranzregelung für Spuren nicht bewilligter GVO-Erzeugnisse eingeführt werden.
Bisher galt folgende Regelung: Stellen die kantonalen Vollzugsbehörden Spuren nicht bewilligter GVO in Lebensmitteln fest, beanstanden sie die betroffene Ware und ordnen Massnahmen an, beispielsweise den Rückzug der Ware aus dem Verkauf. Die aus dieser Situation entstehenden Kosten gehen in der Regel zu Lasten des Wareninhabers.
Der Gesetzgeber meint nun, dass die bisherige Regelung als technisches Handelshemmnis wahrgenommen werden könnte, wenn keine konkrete Gefährdung der Gesundheit als Grund für eine Beanstandung wegen Spuren nicht bewilligter GVO nachgewiesen werden kann.
Artikel 23 LGV gibt die Grundlage, für nicht bewilligte GVO einen Schwellenwert festzulegen, damit sie von der Toleranzregelung erfasst werden können. In der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) wird nun ein Schwellenwert von 0.5% als Toleranzregelung für in der Schweiz unbewilligte GVO vorgeschlagen (Artikel 6a). Die Importeure werden zu einer strikten Qualitätssicherung zur Vermeidung solcher Spuren angehalten und die Einhaltung dieses Wertes ist durch den Vollzug gut zu kontrollieren.
Die Regelung soll für gentechnisch veränderte Pflanzen gelten, die in mindestens einem Land gemäss den Empfehlungen der Codex Alimentarius-Kommission beurteilt und aufgrund dieser Beurteilung als Lebensmittel zugelassen sind.
Die Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Anpassungen konnten bis am 31. August 2007 eingereicht werden. Momentan wertet das Bundesamt für Gesundheit die Stellungnahmen der Anhörung aus. Das Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ist voraussichtlich für den 1. März 2008 vorgesehen.
Zur Vernehmlassung vorgelegter Artikel 6a der VGVL
Stellungnahme der Schweizerische Arbeitsgruppe Gentechnologie SAG
Februar 2007
Greenpeace übergab am 6. Februar 2007 dem zuständigen EU Kommissar Kyprianou 1 Million Unterschriften aus 21 Ländern der EU. Die EU importiert ca. 15 Millionen Tonnen Gentech-Soja und Mais pro Jahr, welche Nutztieren verfüttert werden. Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa wollen aber keine Gentechnik – auch nicht im Tierfutter. Damit sie wissen, was sie essen, fordern die Million Menschen eine Kennzeichnung für Produkte wie Milch, Eier und Fleisch, die von Tieren stammen, die GVO-Pflanzen fressen.
Dezember 2006
Am 15. Dezember 2006 beantwortete der Bundesrat eine Motion zur Deklarationspflicht für Lebensmittel von mit GVO gefütterten Tieren. Der parlamentarische Vorstoss verlangte, in der Gesetzgebung eine Deklarationspflicht für Lebensmittel, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gefüttert wurden, einzuführen. Damit soll die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet werden. Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion, da eine Kennzeichnung tierischer Erzeugnisse bezüglich einer Fütterung der Nutztiere mit GVO den EG-Regelungen widersprechen würde und damit die Einfuhr tierischer Produkte massiv erschweren würde. Dies würde dem angestrebten Abbau technischer Handelshemmnisse und damit der Strategie des Bundesrates, eine bestmögliche Harmonisierung mit dem EG-Recht zu erreichen, diametral zuwiderlaufen. Zudem sei in der VGVL die Einzelheiten der Kennzeichnung geregelt. Der Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" ( VGVL Artikel 7 Absatz 8) kann auf Erzeugnissen angebracht werden, bei denen im gesamten Herstellungsprozess auf GVO verzichtet worden ist. Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs bedeutet dies den Verzicht auf Futtermittel aus GVO. Die rechtliche Grundlage für die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten bezüglich der Fütterung von Nutztieren mit und ohne GVO sei also gegeben.
Futtermittel
Die Deklaration von Gentech-Futtermitteln ist in der Futtermittelverordnung geregelt. In Artikel 23 ist für Futtermittel dieselbe Deklarationslimite (0.9 Prozent) wie für Lebensmittel festgelegt.
Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel (GVO-Futtermittelliste I) enthalten sind. Die GVO-Futtermittelliste I ist in der Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittellisten zu finden.
Saatgut
Die Deklaration von Gentech-Saatgut ist in der Saatgutverordnung geregelt. In Artikel 14a wird ein Toleranzwert von 0.5 Prozent definiert. Artikel 17 legt in Absatz 4bis die Kennzeichnung fest.
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