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Koexistenz



Als Koexistenz bezeichnet man die Möglichkeit, dass verschiedene landwirtschaftliche Konzepte wie der Gentech-Anbau, die konventionelle Landwirtschaft, der IP-Anbau oder der biologische Landbau nebeneinander praktiziert werden können, ohne dass die Richtlinien der einzelnen landwirtschaftlichen Anbaumethoden verletzt werden.

Da verschiedene Anbaumethoden in der Landwirtschaft naturgemäss nicht voneinander getrennt praktiziert werden, sind geeignete Massnahmen für Anbau, Ernte, Transport, Lagerung und Verarbeitung erforderlich. Sie sollen zufällige Vermischungen von gentechnisch veränderten und nicht veränderten Kulturen verhindern, die durch Verunreinigung von Saatgut, durch Pollenflug, Durchwuchs oder durch unsachgemässe Ernte- bzw. Lagerpraktiken verursacht werden können.
Eine Koexistenz zwischen GVO-Pflanzungen und konventioneller sowie biologischer Landwirtschaft ist nach Meinung der SAG praktisch nicht möglich, wenn gleichzeitig das Recht auf Wahlfreiheit garantiert werden soll. Die Verunreinigung mit GVO-Produkten kann mit grossem Aufwand zwar verringert, aber nicht vollständig verhindert werden. Die Schweiz ist in der komfortablen Lage, noch eine wirkliche Wahl treffen zu können, da noch keine genmanipulierten Pflanzen in die Umwelt freigesetzt wurden. Die weitaus sicherste, einfachste und billigste Möglichkeit, das Problem der Kontamination gar nicht erst entstehen zu lassen, ist der Verzicht auf Gentech-Pflanzen in die Landwirtschaft.

Die SAG hat sich mit 3 SAG-Fact-Sheets zur Koexistenz geäussert:
Fact Sheet: Koexistenz I: Regulierung
Fact Sheet: Koexistenz II: Praktische Aspekte
Fact Sheet: Koexistenz III: Auskreuzung

April 2008
Am 4. April 2008 ist die Novellierung des Deutschen Gentechnikgesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und ist damit rechtskräftig. Das revidierte Deutsches Gentechnikgesetz bringt eine Verschärfung der Koexistenzregeln. Verlangt wird ein Sicherheitsabstand von 150 Meter zwischen Feldern mit Gentech- und konventionellem Mais. Zu ökologisch bewirtschafteten Feldern muss ein Abstand von 300 Metern eingehalten werden.

Der Nachbar muss über Rechtsfolgen aufgeklärt werden und seine Produkte in jedem Fall kennzeichnen, auch wenn die Verunreinigung unter 0,9% liegt. Denn im Gentechnikgesetz ist festgelegt, dass eine Verunreinigung unter 0,9% nur dann nicht gekennzeichnet sein muss, wenn sie technisch unvermeidbar ist. Das wäre bei einer derartigen Abmachung jedoch nicht der Fall. Die nachbarschaftlichen Absprachen müssen ausserdem im Standortregister vermerkt werden.
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Dezember 2005
Ende Dezember reicht die SAG zu Handen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ihre Stellungnahme zum Entwurf der Koexistenzverordnung ein
SAG Stellungnahme KoEV