Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg hatte im März 2014 der Witwe eines Asbest-Opfers Recht gegeben und damit ein Urteil des Schweizer Bundesgerichts aufgehoben. Daher beschloss das Parlament, die Bestimmungen zu Verjährungsfristen zu überarbeiten und bspw. bei Personenschäden von 10 auf 20 Jahre zu verlängern.
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